Spenderanonymität

... und Wissen über die eigene genetische Abstammung.

Jedes Kind hat ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Wissen über seine genetische Abstammung.

Aus diesem Grunde hat ein jedes mit Hilfe einer Samenspende gezeugte Kind auch ein Recht darauf zu erfahren, wer der Spender war bzw. ist. Dieses Recht hat es seit Inkrafttreten des Samenspenderregister-Gesetzes SaRegG ab Vollendung des 16. Lebensjahres, oder aber unter gewissen Umständen - bei besonderem Interesse bzgl. seiner genetischen Abstammung und ausreichend Verstandesreife - schon vorher.

Um Ihrem durch Samenspende gezeugten Kind und auch Ihnen somit die Sicherheit geben zu können, dass Ihr Kind eines Tages bei Interesse auf jeden Fall an die Spenderdaten kommen kann, hinterlegen wir die Daten der Kinder, die bis zum 30.06.2018 gezeugt wurden - nach Erhalt einer Geburtsmeldung in Form einer Kopie der Geburtsurkunde - bei einen Notar. 

Für alle Kinder aber, welche aus einer Behandlung nach dem 01.07.2018 stammen, werden die Daten im sogenannten Samenspenderregister des BfArM zentral gespeichert und für 110 Jahre aufbewahrt. 

Die Spender wissen selbstverständlich um das Auskunftsrecht des Kindes und haben sich vertraglich damit einverstanden erklärt, dass die Kinder eines Tages erfahren können, wer sie sind. Auch haben sie ihre Einwilligung in die Meldung ans Samenspenderregister des BfArM gegeben.

Gegenüber Ihnen als Eltern bleibt der Spender allerdings anonym; Sie haben kein Recht die Identität des Spenders zu erfahren. Dieses Recht steht allein dem Kind zu.