Rechtliche Grundlagen
Was Sie als Samenspender unbedingt wissen sollten.
Sollten Sie als Samenspender geeignet sein, so schließen Sie mit der Cryobank-München einen sogenannten Spendervertrag ab, welcher die wichtigsten Dinge zwischen Spender, Samenbank, Empfängerin und Kind regelt.
Er wird Ihnen beim Erstgespräch zur Durchsicht vorgelegt und Sie werden zu den wichtigsten Punkten beraten.
Informationen zur Samenspende im Überblick*
Grundsätzlich anonym, jedoch nicht für das Kind
Generell sprechen wir in Deutschland von einer anonymen Samenspende. Und zwar insofern, als Sie als Spender der Empfängerin bzw. dem Wunschelternpaar gegenüber grundsätzlich anonym bleiben.
Gleiches gilt aber natürlich auch für Sie als Spender: der Spender verzichtet auf alle Informationen über die konkrete Verwendung seiner Samenproben und erhält keine Information über die Identität oder Anzahl der mit Hilfe seiner Spermien gezeugten Kinder oder dessen Eltern. Er erhält keine Möglichkeit an das Wunschelternpaar oder ein Kind von sich aus heranzutreten.
Allein das durch Samenspende gezeugte Kind hat einen Anspruch auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung, welches es bei Interesse geltend machen kann, um die Identität des Spenders zu erfahren.
Dazu kann es sich mit spätestens 16 Jahren* an die Cryobank-München oder aber ans Samenspenderregister des BfArM wenden.
Um diesen Anspruch des Kindes auf Auskunft sicherstellen zu können, werden alle Daten und Unterlagen zur Spende und Spendersamenübertragung sorgfältig und gemäß Datenschutzbestimmungen dokumentiert und gemäß gesetzlichen Vorgaben für einen Zeitraum von 110 Jahren archiviert.
* Für Kinder unter 16 Jahren können die Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter Auskunft beantragen. Voraussetzung für Auskunftsansprüche von Eltern ist eine entsprechende Verstandesreife des Kindes, das in der Lage sein muss, sich mit den Fragen der eigenen Abstammung auseinanderzusetzen. Diese ist abhängig vom Alter des Kindes.
Vaterschaftsfeststellung bzw. Freistellung des Spenders von Unterhaltsansprüchen
Mit dem Samenspenderregistergesetz ist für alle Behandlungen seit dem 01.07.2018 eine Vaterschaftsfeststellung durch ein aus Samenspende gezeugtes Kind gemäß BGB nicht mehr möglich, sprich ausgeschlossen.
Außerdem unterschreibt die Empfängerin bzw. das Kinderwunschpaar vor der Behandlung einen Behandlungsvertrag, aus dem hervorgeht, dass das mittels Spendersamenübertragung gezeugte Kind für alle Zeiten wie ein leibliches Kind angenommen und aufgezogen werden wird. Zudem ist die Anfechtung der Vaterschaft durch die Empfängerin bzw. das Wunschelternpaar ausgeschlossen.
Zusätzliche Verpflichtungen des Samenspenders
Als Samenspender verpflichten Sie sich alle Ihre persönlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu machen, besonders was Vorerkrankungen und erbliche Belastungen betrifft.
Auch dürfen Sie in keiner anderen Samenbank als Spender registriert sein.
Zudem haben Sie als Samenspender keinerlei Mitspracherecht bei der Auswahl der Empfängerin, an die Ihr Samen vergeben wird.
* Dies ist keine umfassend rechtliche Aufklärung, sondern lediglich der Hinweis auf die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, auf denen die Samenspenderbehandlung in Deutschland beruht. Das Einholen eines juristisch verbindlichen Rates wird durchaus empfohlen.