Rechtliche Situation

Was Sie über die rechtlichen Grundlagen der Donogenen Insemination wissen sollten.

Das Wichtigste vorab: 

die Spendersamenbehandlung, auch Donogene Insemination genannt, ist in Deutschland ganz klar erlaubt!

Denn leider erleben wir immer wieder mal Patientinnen, die diesbezüglich verunsichert sind. Das ist nicht nötig!
Nur leider ist die Donogene Insemination bisher durch den Gesetzgeber nicht ausreichend geregelt, was leider immer wieder zu einer Vielzahl juristischer Unklarheiten geführt hat und noch immer führt. Zwar bringt das seit 01.07.2018 in Kraft getretene Samenspenderregistergesetz endlich etwas mehr juristische Klarheit, aber dennoch bleiben eine Vielzahl von Themen, wie z.B. die Behandlung gleichgeschlechtlicher Paare oder die von Singlefrauen weiterhin unzureichend geklärt.

Und so ist es durchaus empfehlenswert sich vor der Familiengründung mit Samenspende juristischen Rat einzuholen.

Einen knappen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen erhalten Sie aber gerne auch hier:

Das Recht des durch Samenspende gezeugten Kindes auf Wissen über seine genetische Herkunft

Bei Interesse erfahren zu können, wer der Spender denn war, mit dessen Spende einem letztlich das Leben geschenkt wurde, gilt heute als wesentliches Grundrecht eines Spendersamenkindes und bildet somit heute auch die Grundlage der Spendersamenbehandlung in Deutschland.

Den Auskunftsanspruch Ihres Kindes auf Kenntnis seiner biologischen Abstammung sichert die Cryobank-München dadurch, dass sie alle Behandlungs- und Spenderdaten der geborenen Kinder bei einem Notar hinterlegt bzw. gemäß Samenspenderregistergesetz SaRegG ans Samenspenderregister des BfArM meldet.

Sie müssen also nicht zwischen sogenannten "Yes-" oder "No-Spendern" unterscheiden, sondern ein jedes Kind hat in Deutschland das Recht zu erfahren, wer der Spender ist. Allerdings steht dieses Recht nur dem Kind zu - normalerweise ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, bei besonderem Interesse des Kindes zu Fragen über seine genetische Abstammung und bei ausreichender Verstandesreife aber auch schon früher.

Sie als Wunscheltern erfahren also die Identität des Spenders nicht und sehen auch kein Foto von ihm.

Mögliche Vaterschaftsfeststellung des Samenspenders

Bis zum Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes SaRegG am 01.07.2018 hat ein Spenderkind die Möglichkeit die Vaterschaft eines Samenspenders einzuklagen und ihn somit als rechtlichen Vater feststellen zu lassen - mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dieses Risiko für den Spender versuchte man mit Hilfe eines Vertrages zwischen den Wunscheltern und der Samenbank minimalst zu halten.

Vaterschaftsanerkennung durch sozialen Vater

Die gegenwärtige Rechtslage schließt mit dem im Frühjahr 2002 eingeführten § 1600 Abs. 2 BGB die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann, sprich den „Vater“ oder die Mutter des durch Donogene Insemination gezeugten Kindes aus, wenn beide vorher die Insemination gewünscht und in sie eingewilligt haben.

Ein Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren wird nicht gemacht.
Die Mutter kann nach § 1594 Abs. 4 BGB die Vaterschaft eines mit ihr verbundenen Mannes bereits vor der Geburt verbindlich anerkennen lassen, wozu sie sich im Vertrag verpflichten.

Vertragliche Regelungen - Unterhaltsverpflichtung, Vaterschaftsanerkennung oder Stiefkindadoption

Die Einwilligung zur Inseminationsbehandlung, die Absicht zur Übernahme der Vaterschaft durch Vaterschaftsanerkennung bzw. Ehe und eine Unterhaltsverpflichtung für das Kind erklären die Wunscheltern somit also in einem Vertrag mit der Cryobank München.

Und auch bei lesbischen Paaren werden die nötigen rechtlichen Voraussetzungen zur Absicherung des Kindes vertraglich geregelt. Dafür müssen lesbische Paare verpartnert/verheiratet sein und den Behandlungsvertrag gemeinsam unterschreiben, in dem sie sich u.a. dazu verpflichten nach der Geburt das gemeinsame Kind von der Co-Mutter zu adoptieren. Dies ist wichtig, damit die Co-Mutter oder auch Mit-Mutter auch vor dem Gesetz zur rechtlichen Mutter des Kindes werden kann. Denn leider ist auch nach der Ehe für alle noch immer eine Stiefkindadoption nötig, damit beide Mamas auch tatsächlich rechtliche Eltern des Kindes werden können. Erst wenn die Änderung des Abstammungsrechtes erfolgt wäre, würde dies nicht mehr nötig sein. Diese Änderung ist zwar geplant, aber das wird sicherlich noch dauern, leider.

Alle Kinderwunschpaare müssen also im Vorfeld einen Vertrag mit der Cryobank abschließen, der gemäß der gegenwärtigen Rechtslage die Unterhaltspflicht für die Kinder regelt; nur dann darf die Cryobank Cryosperma abgeben und der Arzt die Behandlung durchführen. Eine notarielle Dokumentation ist bei uns nur im Einzelfall zwingend erforderlich, kann aber nützlich sein und wird deshalb durchaus empfohlen.

Alles in Allem weist der Vertrag auf die wesentlichen rechtlichen Probleme dieses Verfahrens hin und gibt allen an diesem Verfahren beteiligten Personen (Mutter, Ehemann/Partner/Co-Mutter, Samenspender, Samenbank bzw. Arzt) und dem entstehenden Kind - in Anbetracht fehlender gesetzlicher Regelungen - ein Höchstmaß an Rechtssicherheit.

Der Spender wird so vor allen Ansprüchen der Wunscheltern geschützt. Umgekehrt verzichtet er selbst auf alle Forderungen, wie z.B. der Auskunft über Zahl und Identität von mit seinem Samen gezeugten Kindern. Da der soziale Vater in Deutschland automatisch der vermutete genetische Vater ist, ist dieser auch unterhalts- und "erbpflichtig". Ebenso sieht die Lage bei Co-Müttern in lesbischen Beziehungen aus. Unterhaltspflicht ab Geburt des Kindes, Erbpflicht ab Adoption. 

Samenspenderregister-Gesetz - mehr Sicherheit für den Samenspender

Mit dem Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes SaRegG ist eine Klage eines Spenderkindes auf Vaterschaft des Samenspenders gesetzlich im BGB ausgeschlossen. Dadurch erhält der Spender endlich die schon längst überfällige juristische Sicherheit, niemals finanziell in Form von Unterhaltsansprüchen belangt werden zu können.

Dies ist ein sehr großer Fortschritt und vereinfacht die Donogene Insemination in Deutschland juristisch deutlich.