Die Rolle der Krankenkasse

Die Rolle der Krankenkasse bei der Donogenen Insemination
Nach § 27a Abs.4 i.V.m.§ 92 Abs.1 Satz 2 Nr.10 der Ergänzung des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) des Jahres 1990 und den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran kenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung vom 14.08.1990 (siehe Spann und Frenzel, Bayer. Ärzteblatt 9/92) sind Maß nahmen zur künstlichen Befruchtung durch donogene Insemination weder Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung, noch erstattungs fähig im Sinne des Privatversicherungs- und Beihilferechts und müssen demnach also privat gezahlt werden.          

Die Liquidation des Eingriffs selbst sowie sämtlicher begleitender Maßnahmen erfolgt nach vorheriger Vereinbarung mit den Eheleuten - in Anlehnung an die Privatgebührenordnung. Diese Gebührenvereinbarung vor Behandlungsbeginn erfolgt nach § 2 Abs. 2 GOÄ.

 
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