Rolle der Krankenkasse

Die Liquidation der ärztlichen Behandlung sowie sämtlicher begleitender Maßnahmen erfolgt nach vorheriger Vereinbarung mit den Wunscheltern- in Anlehnung an die Privatgebührenordnung. Diese Gebührenvereinbarung vor Behandlungsbeginn erfolgt nach § 2 Abs. 2 GOÄ.

Im Gegensatz zu den ärztlichen Leistungen der Praxis sind sämtliche Leistungen der Samenbank mehrwertsteuerpflichtig: hierzu gehören vor allem die Kosten für die sorgfältige Spenderauswahl sowie das Spendersperma.

Nach § 27a Abs.4 i.V.m.§ 92 Abs.1 Satz 2 Nr.10 der Ergänzung des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) des Jahres 1990 und den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung vom 14.08.1990 (siehe Spann und Frenzel, Bayer. Ärzteblatt 9/92) sind Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durch donogene Insemination weder Bestandteil der kassenärztlichen Versorgung, noch erstattungsfähig im Sinne des Privatversicherungs- und Beihilferechts und müssen demnach privat gezahlt werden