Samenspende und Recht – was in Deutschland gilt
Die wichtigsten rechtlichen Fragen für Wunscheltern, klar erklärt.
Eine Samenspende über eine Samenbank ist in Deutschland erlaubt und seit 2018 gesetzlich gut geregelt. Trotzdem sind viele Frauen und Paare unsicher, was das für sie und ihr Kind bedeutet. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte. Eine Rechtsberatung dürfen wir selbst nicht geben. Eine juristische Beratung empfehlen wir Ihnen durchaus, Voraussetzung, um bei uns Spendersamen zu erhalten, ist sie aber nicht. Wenn Sie eine Anwältin oder einen Anwalt suchen, sprechen Sie uns gern an.
Ihr Kind kann erfahren, wer der Spender ist
Jedes Kind hat das Recht zu wissen, von wem es abstammt. Deshalb gibt es seit dem 1. Juli 2018 das Samenspenderregister beim BfArM. Nach der Geburt meldet das Kinderwunschzentrum die Daten von Mutter und Kind dorthin, die Daten des Spenders schicken wir auf Anforderung des Registers. Dort werden sie 110 Jahre aufbewahrt. Ab dem 16. Lebensjahr hat Ihr Kind die Möglichkeit, dort zu erfahren, wer der Spender ist. Für Kinder aus Behandlungen vor dem 1. Juli 2018 liegen die Daten bei uns, und Ihr Kind kann sie bei uns erfragen. Sie als Eltern erfahren die Identität des Spenders nicht, das Recht auf Auskunft hat allein Ihr Kind.
Der Spender wird nicht rechtlicher Vater
Seit dem Samenspenderregistergesetz ist ausgeschlossen, dass der Spender gerichtlich als Vater festgestellt wird. Er hat damit keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind: kein Sorgerecht, keinen Unterhalt, kein Erbrecht. Der Spender bekommt eine Nachricht, wenn seine Daten im Samenspenderregister gespeichert werden. Wer die Kinder sind, erfährt er nicht, und er hat auch kein Recht, das von sich aus zu erfragen. Kontakt kann nur entstehen, wenn sich ein Kind später selbst meldet. Auf die Frage, an wen seine Spende geht, hat er keinen Einfluss.
Wer die Eltern Ihres Kindes sind
- Verheiratete Paare: Ihr Mann ist mit der Geburt automatisch der rechtliche Vater. Weil Sie beide in die Behandlung eingewilligt haben, kann keiner von Ihnen die Vaterschaft später anfechten.
- Unverheiratete Paare: Ihr Partner erkennt die Vaterschaft an. Im Vertrag erklären Sie, dass Sie das vorhaben, am besten schon vor der Geburt. Dann steht er gleich in der Geburtsurkunde. Auch hier ist eine spätere Anfechtung ausgeschlossen.
- Frauenpaare: Sie müssen nicht verheiratet sein. Sie willigen beide in die Behandlung ein und übernehmen gemeinsam die Verantwortung für Ihr Kind, auch wenn rechtlich zunächst nur eine von Ihnen Mutter ist: die Frau, die das Kind zur Welt bringt. Ihre Partnerin wird es durch eine Stiefkindadoption. Eine Reform des Abstammungsrechts wird seit Jahren diskutiert, beschlossen ist sie bis heute nicht. Wir hoffen sehr, dass Kinder von zwei Müttern bald von Geburt an zwei rechtliche Eltern haben.
- Single-Frauen: Sie sind die einzige rechtliche Mutter Ihres Kindes. Eine zweite Person, die für das Kind bürgt, brauchen Sie bei uns nicht. Wir empfehlen Ihnen aber, sich Menschen an Ihre Seite zu holen und sich zu Vollmachten und Vormundschaft juristisch beraten zu lassen.
Was wir vertraglich regeln
Vor der Behandlung schließen Sie mit uns einen Vertrag, in dem Sie die Verantwortung für Ihr Kind mit allen Rechten und Pflichten übernehmen. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig. Mehr dazu: Vertragliche Regelungen
Nützliches
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