Rechtliche Grundlagen der Spendertätigkeit
Die Samenspende wird in der Cryobank-München untersucht, aufbereitet und durch Tiefkühlung haltbar gemacht (Kryokonservierung). Die Spende soll verwendet werden, um im Fall ungewollter Kinderlosigkeit eine Schwangerschaft durch einen Arzt herbeizuführen, der mit der Spende eine Befruchtung vornehmen kann. Deshalb müssen alle möglichen Vorkehrungen getroffen werden, eine Erkrankung der Empfängerin der Spende und des zu zeugenden Kindes zu vermeiden.
Hierzu zählt insbesondere der Ausschluss von Infektionskrankheiten. Außerdem verpflichtet sich der Spender alle geforderten Fragen über bisherige Erkrankungen und bekannte Erkrankungen in der Herkunftsfamilie wahrheitsgemäß zu beantworten, sowie den Termin zur Nachuntersuchung einzuhalten.
Der Spender ist ferner dazu verpflichtet, die Samenbank im Falle des Auftretens von bisher unbekannten Erbkrankheiten in seiner Familie zu unterrichten. Ebenso soll der Spender Vorkehrungen treffen, damit die Samenbank im Falle seines Todes informiert wird.
Das Paar hingegen unterschreibt vor der Behandlung einen Behandlungsvertrag, aus der hervorgeht, dass es das mittels Spendersamenübertragung gezeugte Kind für alle Zeiten wie ein von beiden abstammendes, ehelich geborenes Kind annimmt und gemeinsam aufziehen wird (siehe Behandlungsvertrag).
Gemäß § 1600 Abs. 2 BGB ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Ehemann oder die Mutter des Kindes ausgeschlossen. Der Ehemann verpflichtet sich gemäß § 780 BGB zum Unterhalt des Kindes sowie das Kind auch erbrechtlich als sein eheliches Kind zu behandeln.
Der Vorgang der Spendersamenübertragung wird von ärztlicher Seite dokumentiert und für einen Zeitraum von 30 Jahren archiviert. Der Samenspender und das behandelte Ehepaar bleiben grundsätzlich gegenseitig unbekannt.
Das geborene Kind kann jedoch einen Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung geltend machen, sofern es volljährig ist und über die Umstände seiner Zeugung informiert wurde. Die Identität des Spenders müsste dann bekannt gegeben werden.
Aus diesem Grunde benötigt die Cryobank-München eine Kopie des Personalausweises zur Feststellung der Identität des Spenders.
Gegenwärtig gibt es in Deutschland nur eine ungenügende Gesetzgebung, so dass die rechtliche Situation der Beziehung Spender, Wunscheltern und Kind vom Gesetzgeber bislang noch nicht abschließend geklärt worden ist.
So gilt für den Spender Folgendes:
Der Spender bleibt gegenüber dem Wunschelternpaar grundsätzlich anonym. Damit ist er vor möglichen Ansprüchen des Wunschelternpaares geschützt.
Der Spender verzichtet im Gegenzug auf alle Informationen über die Verwendung seiner Samenproben und erhält somit keine Information über die Identität oder Anzahl der mit Hilfe seiner Spermien gezeugten Kinder oder dessen Eltern. Er erhält keine Möglichkeit, an das Wunschelternpaar oder ein Kind von sich aus heranzutreten.
Allerdings kann der Spender nach der heutigen Rechtslage nicht vollständig vor möglichen Ansprüchen eines von seiner Samenspende abstammenden Kindes geschützt werden(Erbanspruch).
Und so könnten sich theoretisch vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Spender oder dessen Erben ergeben. Und zwar dann, wenn das Kind von seinen Eltern über seine Abstammung aufgeklärt wurde und ihm somit von seinen Eltern Art, Zeitpunkt und Ort seiner Zeugung mitgeteilt wurden, hat dieses (sofern gewünscht) mit Erreichen des 18. Lebensjahres einen gesetzlich zugesicherten Anspruch darauf, die Identität seines Erzeugers von der Samenbank zu erfahren. Daraus könnten sich theoretisch vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Spender oder dessen Erben ergebe.
Allerdings hat die bisherige Erfahrung in Deutschland und die in unserer Praxis im Besonderen gezeigt, dass die Kinder, die mit Hilfe einer Samenspende gezeugt wurden, in aller Regel eine sehr innige, gewachsene und tragfähige Beziehung zu ihren Eltern haben und deshalb nur vergleichsweise selten überhaupt der Wunsch besteht, die Identität des Spenders zu erfahren.
Und wenn Sie den Spender kennen lernen wollen, dann in aller Regel nur, um ihn mal zu sehen und kennenzulernen, aber keinesfalls vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Zumal durch das im Jahre 2002 in Kraft getretene Kinderrechteverbesserungsgesetz (§1600 BGB, der Schutz des Samenspenders vor möglichen Unterhaltsforderungen deutlich gestärkt wurde. Schließlich wird durch dieses Gesetz die Anfechtung der Vaterschaft und die - damit denkbare - Unterwanderung der Unterhaltspflicht für den sozialen Vater (z.B. im Fall einer Trennung) unmöglich gemacht. Dadurch wird sichergestellt, dass das Kind auf jeden Fall ein Recht auf Unterhalt und Erbe vom Elternpaar hat, das der Spendersamenbehandlung im Vorfeld der Behandlung schriftlich zugestimmt hat.
Allerdings würde eine Unterhaltspflicht voraussetzen,
- dass dem Kind seine Abstammung von den Eltern bekannt gemacht wurde (viele Eltern verzichten jedoch darauf und klären ihr Kind nie auf)
- dass die Herstellung eines Kontaktes zum Spender erfolgte
- dass das Kind die Vaterschaft des sozialen Vaters in einem ersten Gerichtsverfahren anficht
- dass eine Vaterschaftsfeststellungsklage gegen den Samenspender in einem zweiten Gerichtsverfahren angestrebt wird
- dass ein Deutsches Gericht den Spender in einem dritten Gerichtsverfahren tatsächlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet (was angezweifelt werden darf)
Alles in allem sehr unwahrscheinlich.
Außerdem gibt es die Behandlung mit Spendersamen in Deutschland seit etwa 100 Jahren. Und obwohl jährlich fast 1.000 Kinder nach Insemination mit Spendersamen geboren werden, ist es bisher nur in einzelnen Fällen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen. Eine Beteiligung der Spender an diesen Verfahren oder Ansprüche gegen den Spender hat es bisher nicht gegeben. Auch ist in dieser Zeit noch niemals diesbezüglich eine Klage eines Kindes bei einem Deutschen Gericht eingereicht worden. Und selbst wenn der Fall einträte, dass ein Spender von einem Gericht zu Unterhaltszahlungen ab dem 18. Lebensjahr des Kindes verpflichtet würde, so existiert eine Erklärung des Wunschelternpaares gegenüber der Samenbank, dass die Eltern in diesem Fall den finanziellen Schaden für den Spender ausgleichen.