Die rechtlichen Grundlagen der Donogenen Insemination
Vor Beginn der Behandlung initiiert der Arzt, der die donogene Insemination durchführt, ein ausführliches Gespräch mit den Eheleuten; gegebenenfalls wird auch die Hinzuziehung eines Psychologen anempfohlen.
Dabei werden die Motive des Paares, gerade diese Behandlungsart zu wählen, und die Ernsthaftigkeit des Wunsches nach leiblichen Kindern hinterfragt, wobei auch auf die Möglichkeiten der Adoption hingewiesen wird.
Sie werden darüber aufgeklärt, dass die DI durch den Gesetzgeber nicht geregelt, aber auch nicht verboten ist, es hierzu aber sehr unterschiedliche Auffassungen gibt und so nicht auszuschließen ist, dass sie bald gesetzlich geregelt oder gar gesetzlich verboten wird.
Schließlich steht eine Novellierung des Fortpflanzungsmedizingesetzes in Deutschland demnächst bevor, und damit auch eine gesetzliche Regelung der DI.
Die gegenwärtige Rechtslage schließt mit dem im Frühjahr 2002 eingeführten § 1600 Abs. 2 BGB die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann „Vater“ oder die Mutter des durch AID gezeugten Kindes aus, wenn beide vorher die Insemination gewünscht und in sie eingewilligt haben.
Ein Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren wird nicht gemacht.
Die Mutter kann nach § 1594 Abs.4 BGB die Vaterschaft eines mit ihr verbundenen Mannes jetzt bereits vor der Geburt verbindlich anerkennen lassen.
Dieses Verfahren wird von alleinstehenden Frauen oder gleichgeschlechtlichen Paaren genutzt, die einen Dritten - zB. einen Freund der Frauen - die vorgeburtliche Vaterschaft anerkennen lassen; diese Konstellation hat der Gesetzgeber bewusst zug elassen.
Daher müssen die Paare einen Behandlungsvertrag unterschreiben, der gemäß der gegenwärtigen Rechtslage die Unterhaltspflicht für derart gezeugte Kinder regelt; nur dann darf der Arzt die Insemination durchführen. Eine notarielle Dokumentation ist nicht zwingend erforderlich, kann aber nützlich sein.
Alles in Allen weit der Behandlungsvertrag auf die wesentlichen rechtlichen Probleme dieses Verfahrens hin und gibt allen an diesem Verfahren beteiligten Personen (Mutter, Ehemann/Partner, Samenspender, Arzt) und dem entstehendem Kind - in Anbetracht vollkommen fehlender gesetzlicher Regelung - ein Höchstmaß an Rechtssicherheit.
Der Spender ist vor allen Ansprüchen des Empfängerpaares geschützt. Umgekehrt verzichtet er selbst auf alle Forderungen, wie z.B. nach Auskunft über Zahl und Identität von mit seinem Samen gezeugten Kindern. Da der soziale Vater in Deutschland automatisch der vermutete genetische Vater ist, ist dieser auch unterhalts- und "erbpflichtig".
Rechtmäßig ist die Donogene Insemination also zulässig.