Die rechtlichen Grundlagen der Donogenen Insemination

Vor Beginn der Behandlung führt Dr. Bleichrodt ein ausführliches Gespräch mit Ihnen, danach ist ein psychosoziales Gespräch mit Frau Dipl.-Psych. Bleichrodt vorgesehen.
 
Dabei geht es um die Gründe, warum Sie gerade diese Art der Familienplanung wünschen, um eine etwaige Behandlungsvorgeschichte, um dem weiteren Behandlungsablauf, die Auswahl des für Sie besten Samenspenders, die Frage, ob bzw. wie man ein Kind über seine Entstehung aufklärt und um die Beantwortung all Ihrer Fragen.
Und natürlich geht es auch um die rechtliche Situation der Donogenen Insemination in Deutschland und um das Unterzeichnen eines Behandlungsvertrags.

Sie werden darüber aufgeklärt, dass die DI durch den Gesetzgeber nicht geregelt, aber auch nicht verboten ist, es hierzu aber sehr unterschiedliche Auffassungen gibt und so nicht auszuschließen ist, dass sie bald gesetzlich geregelt oder gar gesetzlich verboten wird. 

Schließlich steht eine Novellierung des Fortpflanzungsmedizingesetzes in Deutschland demnächst bevor und damit auch eine gesetzliche Regelung der DI.

Die gegenwärtige Rechtslage schließt mit dem im Frühjahr 2002 eingeführten § 1600 Abs. 2 BGB die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann, sprich den „Vater“ oder die Mutter des durch DI gezeugten Kindes aus, wenn beide vorher die Insemination gewünscht und in sie eingewilligt haben. 
 
Ein Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren wird nicht gemacht. 
Die Mutter kann nach § 1594 Abs.4 BGB die Vaterschaft eines mit ihr verbundenen Mannes bereits vor der Geburt verbindlich anerkennen lassen, wozu sie sich im Vertrag verpflichten.

Dieses Verfahren wird auch von alleinstehenden Frauen oder gleichgeschlechtlichen Paaren genutzt.
Während die Single-Frauen eine sogenannte Garantieperson mitbringen müssen, die sich zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet, unterschreiben bei lesbischen Paaren beide Partner den Behandlungsvertrag und verpflichten sich dazu, nach der Geburt das gemeinsame Kind zu adoptieren. Dies ist wichtig, damit die Co-Mutter auch vor dem Gesetz zur Mutter des Kindes wird.

Sie müssen also alle einen Behandlungsvertrag unterschreiben, der gemäß der gegenwärtigen Rechtslage die Unterhaltspflicht für derart gezeugte Kinder regelt; nur dann darf der Arzt die Insemination durchführen. Eine notarielle Dokumentation ist nicht zwingend erforderlich, kann aber nützlich sein.

Alles in Allem weist der Behandlungsvertrag auf die wesentlichen rechtlichen Probleme dieses Verfahrens hin und gibt allen an diesem Verfahren beteiligten Personen (Mutter, Ehemann/Partner/Co-Mutter, Samenspender, Arzt) und dem entstehendem Kind - in Anbetracht fehlender gesetzlicher Regelungen - ein Höchstmaß an Rechtssicherheit. 
 
Der Spender ist vor allen Ansprüchen des Empfängerpaares geschützt. Umgekehrt verzichtet er selbst auf alle Forderungen, wie z.B. nach Auskunft über Zahl und Identität von mit seinem Samen gezeugten Kindern. Da der soziale Vater in Deutschland automatisch der vermutete genetische Vater ist, ist dieser auch unterhalts- und "erbpflichtig". Ebenso sieht die Lage bei Co-Müttern in lesbsichen Beziehungen aus. Unterhaltspflicht ab Geburt des Kindes, Erbpflicht ab Adoption. Die Garantieperson bei Single-Frauen verpflichtet sich nur zu Unterhaltszahlungen für das Kind.

Rechtmäßig ist die Donogene Insemination also zulässig. 

Rechtliche Grundlagen der Insemination
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