Der Behandlungsvertrag

Der Behandlunsgvertrag

Die Paare müssen vor Behandlungsbeginn einen Behandlungsvertrag unterschreiben, der gemäß der gegenwärtigen Rechtslage die Unterhaltspflicht für mit Donogener Insemination gezeugte Kinder regelt; nur dann darf der Arzt die Insemination durchführen.

Alles in Allen weist der Behandlungsvertrag auf die wesentlichen rechtlichen Grundlagen dieses Verfahrens hin und gibt allen an diesem Verfahren beteiligten Personen (Mutter, Ehemann/Partner, Samenspender, Arzt) und dem entstehendem Kind - in Anbetracht vollkommen fehlender gesetzlicher Regelung - ein Höchstmaß an Rechtssicherheit. 

Der Spender ist vor den Ansprüchen des Empfängerpaares geschützt. Umgekehrt verzichtet er selbst auf alle Forderungen, wie z.B. nach Auskunft über Zahl und Identität von mit seinem Samen gezeugten Kindern. Da der soziale Vater in Deutschland automatisch der vermutete genetische Vater ist, ist dieser auch unterhalts- und "erbpflichtig".

Das Ehepaar erklärt mit Abschluß des Behandlungsvertrages nach reiflicher Überlegung und in voller Kenntnis der Bedeutung dieser Behandlung ausdrücklich, die Durchführung zu wollen, und verpflichtet sich somit, alle damit verbundenen Kosten zu tragen.

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