Anonymität der Samenspender

Die Spenderanonymität wird in Europa unterschiedlich gehandhabt:

Die Anonymität des Samenspenders
Aufklärung des Kindes durch staatl. Behörden in Italien, Österreich, Schweiz, rechtliche Möglichkeit des Zugangs zum genetischen Vater in Deutschland, Schweden und England und Zusicherung der Anonymität in Dänemark, Norwegen, Holland und Tschechien.

Aus diesem Grund muss in Deutschland der inseminierende Arzt - gemäß den Grundsätzen des Artikels 7 der UNO-Konvention „Recht auf Kenntnis der genetischen Herkunft“, und gleich lautender Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes - eine Dokumentation der Spenderdaten gewährleisten.

Eine Anonymität des Samenspenders kann daher vom Paar und vom Spender zwar gewünscht sein, ist rechtlich jedoch nicht durchsetzbar, falls das Kind die Art seiner Entstehung erfahren (siehe hierzu auch: Sagen wir es dem Kind)  und eine Aufhebung der Spenderanonymität verlangen sollte.
Und so kommen auch die potentiellen Eltern nicht in Zugzwang, bereits vor der Geburt ihres Kindes dessen Recht auf Kenntnis seiner genetischen Herkunft abtreten zu müssen, indem sie dem Spender und Arzt Anonymität zusichern.

Allerdings wird die Dokumentationspflicht in § 11,1 der Berufsordnung für Ärzte mit 10 Jahren festgelegt, was nicht zielführend sein kann, da eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft für das Kind erst mit Erreichen des 16. Lebensjahres möglich ist.
 
Aus diesem Grund schlägt die seit 1995 in Deutschland bestehenden Arbeitsgemeinschaft für donogene Insemination – welcher Dr. Beichrodt als Gründungsmitglied angehört - in Abstimmung mit entsprechenden europäischen Institutionen eine Regelungen im Sinne einer 30-jährigen Dokumentationspflicht vor, so dass das Kind zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr auch tatsächlich die Möglichkeit hat, nach seinem entsprechenden Samenspender zu fragen. Eine freiwillige Leistung also, der keineswegs alle Zentren für donogene Insemination nachkommen. 

Eine Anmerkung hierzu:
Nach unserer Erfahrung erfolgt in der großen Mehrzahl der Fälle eine Aufklärung des Kindes durch die Paare aus unterschiedlichen Gründen nicht, weshalb auf die Spenderdokumentation häufig gar nicht zurückgegriffen werden muss. Siehe hierzu auch: Sagen wir es dem Kind?

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